Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 87, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 87

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds

Paragraph 87,

Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Arbeitnehmer. Paragraph 74, Absatz 2, 4 bis 6 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097057

Alte Dokumentnummer

N6197422969L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P87/NOR12097057