Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,
BG
Paragraph 87
01.07.1974
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Arbeitnehmer. Paragraph 74, Absatz 2, 4 bis 6 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.
24.03.2017
10008329
NOR12097057
N6197422969L