(7)Absatz 7,Für das besondere Entsendungsgremium gelten im Übrigen die Bestimmungen der §§ 219 Abs. 2, 220 Abs. 2, 221 Abs. 1, 224, 250 und 251 Abs. 1.Für das besondere Entsendungsgremium gelten im Übrigen die Bestimmungen der Paragraphen 219, Absatz 2, 220, Absatz 2, 221, Absatz eins, 224, 250 und 251 Absatz eins,