(1)Absatz eins,Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne von § 171 sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des V. Teils dieses Bundesgesetzes, es sei denn,Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne von Paragraph 171, sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des römisch fünf. Teils dieses Bundesgesetzes, es sei denn,
die Europäischen Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sind nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 171 oderdie Europäischen Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sind nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe im Sinne von Paragraph 171, oder
das besondere Verhandlungsgremium fasst einen Beschluss im Sinne des § 227 Abs. 1.das besondere Verhandlungsgremium fasst einen Beschluss im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins,