Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 252

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

5. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Paragraph 252,

  1. Absatz eins,Europäische Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften, die Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne von Paragraph 171, sind, unterliegen nicht den Bestimmungen des römisch fünf. Teils dieses Bundesgesetzes, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      die Europäischen Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften sind nur Teil eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe im Sinne von Paragraph 171, oder
    2. Ziffer 2
      das besondere Verhandlungsgremium fasst einen Beschluss im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Paragraph 110, findet auf Europäische Gesellschaften keine Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 110, findet jedoch auf im Inland gelegene Tochtergesellschaften der Europäischen Gesellschaft Anwendung.
  3. Absatz 3,Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles von den Bestimmungen dieses Teiles unberührt.
  4. Absatz 4,Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten Gesellschaften im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen des 3. und 5. Hauptstückes des römisch zwei. Teiles weiterhin wahrnehmen können.
  5. Absatz 5,Auf die nach den Bestimmungen dieses Teiles in den Verwaltungsrat einer Europäischen Gesellschaft entsendeten Arbeitnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Arbeitnehmervertreter werden gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des SE-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,, zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestellt.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053905