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Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 222, tagesaktuelle Fassung
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D)
Arbeitsverfassungsgesetz § 222
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 221 am 11.10.2026
§ 223 am 11.10.2026
Alle Fassungen
§ 222 heute
§ 222 gültig ab 08.10.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 82/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 222
Inkrafttretensdatum
08.10.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Tätigkeitsdauer
§ 222.
Paragraph 222,
(1)
Absatz eins,
Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2)
Absatz 2,
Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
1.
Ziffer eins
wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 227 Abs. 1 fasst;
wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, fasst;
2.
Ziffer 2
wenn das Gericht die Errichtung (§ 215 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 215, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
3.
Ziffer 3
mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
4.
Ziffer 4
im Fall des § 232 Abs. 1 Z 1;
im Fall des Paragraph 232, Absatz eins, Ziffer eins,;
5.
Ziffer 5
wenn innerhalb des gemäß § 226 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist.
wenn innerhalb des gemäß Paragraph 226, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 zustande gekommen ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR40053875
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P222/NOR40053875