Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 222

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Tätigkeitsdauer

Paragraph 222,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
    1. Ziffer eins
      wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, fasst;
    2. Ziffer 2
      wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 215, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
    3. Ziffer 3
      mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph 232, Absatz eins, Ziffer eins,;
    5. Ziffer 5
      wenn innerhalb des gemäß Paragraph 226, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 zustande gekommen ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053875