Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 208
Inkrafttretensdatum
08.10.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
VI. Teilrömisch sechs. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 208.Paragraph 208,
Die Bestimmungen des VI. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden. Die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den römisch zwei. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR40053861