Arbeitsverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004,
BG
Paragraph 208
08.10.2004
ArbVG
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den römisch zwei. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
24.03.2017
10008329
NOR40053861