Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 188, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 188

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

06.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen

Paragraph 188,
  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne von Paragraph 187, zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden.
  2. Absatz 2,Ein neuer Antrag auf Einberufung des besonderen Verhandlungsgremiums kann frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Absatz eins, gestellt werden, es sei denn, zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium setzen eine kürzere Frist fest.
  3. Absatz 3,Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß im Sinne von Absatz eins, faßt, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes keine Anwendung.

Schlagworte

Unternehmensstruktur

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40123118

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P188/NOR40123118