Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 188

Inkrafttretensdatum

06.06.2011

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beschluß über die Beendigung der Verhandlungen

Paragraph 188,

  1. Absatz eins,Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluß einer Vereinbarung im Sinne von Paragraph 187, zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen zu beenden.
  2. Absatz 2,Ein neuer Antrag auf Einberufung des besonderen Verhandlungsgremiums kann frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Absatz eins, gestellt werden, es sei denn, zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium setzen eine kürzere Frist fest.
  3. Absatz 3,Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß im Sinne von Absatz eins, faßt, finden die Bestimmungen des 3. Hauptstückes keine Anwendung.

Schlagworte

Unternehmensstruktur

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40123118