(1)Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates sind, sofern dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 66 Abs. 1, 2, 3 erster und dritter Satz, 4 bis 6 und 8, 67 Abs. 1, 2 und 4, 68 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3, 70 erster Satz sowie 72 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates sind, sofern dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der Paragraphen 66, Absatz eins, 2, 3, erster und dritter Satz, 4 bis 6 und 8, 67 Absatz eins, 2 und 4, 68 Absatz eins, 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3, 70, erster Satz sowie 72 sinngemäß anzuwenden.