Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates sind, sofern dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der Paragraphen 66, Absatz eins, 2, 3, erster und dritter Satz, 4 bis 6 und 8, 67 Absatz eins, 2 und 4, 68 Absatz eins, 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3, 70, erster Satz sowie 72 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. Paragraphen 66, Absatz 7 und 68 Absatz 2, vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Vertreter des Jugendvertrauensrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, der Jugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas anderes.
  4. Absatz 4,Zu den Sitzungen des Jugendvertrauensrates ist jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat einzuladen. Der Betriebsrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Jugendvertrauensrates durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen jedes im Betrieb bestehenden Betriebsrates und des Betriebsausschusses ist der Jugendvertrauensrat einzuladen. Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsrates und des Betriebsausschusses durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen. Der Betriebsrat hat über Beschlüsse des Jugendvertrauensrates und über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Jugendvertrauensrates oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.
  6. Absatz 6,In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte bestehen, und die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß Paragraph 125, Absatz 2, getrennt gewählt wurden, ist bei der Entsendung von Mitgliedern zu den Beratungen eines Betriebsrates gemäß Absatz 4, oder 5 auf die Gruppenzugehörigkeit dieser Mitglieder Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097103

alte Dokumentnummer

N6197423015L