Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates sind, sofern dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der Paragraphen 66, Absatz eins, 2, 3, erster und dritter Satz, 4 bis 6 und 8, 67 Absatz eins, 2 und 4, 68 Absatz eins, 2, erster und zweiter Satz und Absatz 3, 70, erster Satz sowie 72 sinngemäß anzuwenden.