(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft gelten nur für solche Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft gelten nur für solche Betriebe der im Absatz eins, genannten Art, deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.