Kurztitel

Kälteanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1988,, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft gelten nur für solche Betriebe der im Absatz eins, genannten Art, deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen.