(1)Absatz eins,Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Abs. 2 bis 4 abzugelten. § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 10 sind nicht anzuwenden.Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Absatz 2 bis 4 abzugelten. Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 10, sind nicht anzuwenden.