der Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b, c und f sowie nach § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, undder Person, für die Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, c und f sowie nach Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht, und