Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
05.06.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HeizKG
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Genehmigung der Abrechnung
§ 24.Paragraph 24,
Soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.
Im RIS seit
04.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
10007277
Dokumentnummer
NOR40234283