Bundesrecht konsolidiert: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger § 2, tagesaktuelle Fassung

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger § 2

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1978

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Fertigstellung je eines bereits zugeschnittenen Büstenhalters und Strumpfbandgürtels zu umfassen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  5. Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
  6. Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

    Sauberkeit der Ausführung,

    Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit,

    Genauigkeit der Ausführung.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

10006605

Dokumentnummer

NOR12071940

Alte Dokumentnummer

N51978158510

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/29/P2/NOR12071940