(1)Absatz eins,Jeder Zustelldienst hat die Zustellung behördlicher Dokumente an Teilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:
die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (Paragraph 34, Absatz eins,);
das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 2;die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2,;
die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;die Protokollierung von Daten im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;
die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (Paragraph 37 b,).
Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Z 1 bis 6 ein Entgelt zu entrichten.Die Behörde hat für die Erbringung der Leistungen gemäß Ziffer eins bis 6 ein Entgelt zu entrichten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 104/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)