- Ziffer einsdie Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (Paragraph 34, Absatz eins,);
- Ziffer 2das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
- Ziffer 3die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, Absatz 2 ;,
- Ziffer 4die Protokollierung von Daten im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;
- Ziffer 5die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;
- Ziffer 6die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (Paragraph 37 b,).
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,)