(2)Absatz 2,Die Anspruchsberechtigten, die gemäß § 3, Abs. (3), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Eintreibung der Verpflichtung zu einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen können, sind von der Vollstreckungsbehörde, wenn sie nicht in der Lage ist, die Eintreibung selbst durchzuführen, zu verhalten, ihre Anträge unmittelbar beim zuständigen Gericht zu stellen.Die Anspruchsberechtigten, die gemäß Paragraph 3,, Abs. (3), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Eintreibung der Verpflichtung zu einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen können, sind von der Vollstreckungsbehörde, wenn sie nicht in der Lage ist, die Eintreibung selbst durchzuführen, zu verhalten, ihre Anträge unmittelbar beim zuständigen Gericht zu stellen.