Kurztitel

Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1949,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.08.1949

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Ersuchen einer erkennenden oder verfügenden Stelle um Eintreibung einer Geldleistung durch die Verwaltungsvollstreckungsbehörde ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen, die mit der Bestätigung versehen ist, daß der Exekutionstitel einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Die Vollstreckbarkeitsbestätigung kann auch in das Ersuchen aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsberechtigten, die gemäß Paragraph 3,, Abs. (3), des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Eintreibung der Verpflichtung zu einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen können, sind von der Vollstreckungsbehörde, wenn sie nicht in der Lage ist, die Eintreibung selbst durchzuführen, zu verhalten, ihre Anträge unmittelbar beim zuständigen Gericht zu stellen.