Bundesrecht konsolidiert: Tabakmonopolgesetz 1996 § 45, tagesaktuelle Fassung

Tabakmonopolgesetz 1996 § 45

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
  2. Absatz 2,Verträge nach Absatz eins und die von der Monopolverwaltung GmbH nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, abgeschlossenen Bestellungsverträge gelten als Konzessionsverträge nach Paragraph 28, In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40254545

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P45/NOR40254545