(4)Absatz 4,Für Schaumwein der in § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von § 3 Abs. 1 Z 1 bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.Für Schaumwein der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art, ausgenommen Schaumwein, der bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von weniger als 3 bar aufweist, beträgt die Schaumweinsteuer abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis zum 31. März 1995 3 600 S für einen Hektoliter.