Bundesrecht konsolidiert: Schaumweinsteuergesetz 1995 § 39, tagesaktuelle Fassung

Schaumweinsteuergesetz 1995 § 39

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053318

Alte Dokumentnummer

N3199423495L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P39/NOR12053318