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Bundesrecht konsolidiert: Schaumweinsteuergesetz 1995 § 39, tagesaktuelle Fassung
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D)
Schaumweinsteuergesetz 1995 § 39
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 38 am 24.08.2026
§ 40 am 24.08.2026
Alle Fassungen
§ 39 heute
§ 39 gültig ab 01.01.1995
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 39.
Paragraph 39,
(1)
Absatz eins,
Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2)
Absatz 2,
Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR12053318
Alte Dokumentnummer
N3199423495L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P39/NOR12053318