Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 35 bis 38) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.