Bundesrecht konsolidiert: Schaumweinsteuergesetz 1995 § 28, tagesaktuelle Fassung

Schaumweinsteuergesetz 1995 § 28

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Litera a
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist oder
    2. Litera b
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.
  2. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 9, oder Paragraph 27, eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 3,) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, eine amtliche Bestätigung des Mitgliedstaates darüber, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Absatz eins, Litera b, einen Nachweis des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen Schaumwein nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 19, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Schaumweins aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera b, gewährt wird.
  3. Absatz 2 a,Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 3,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 9, oder Paragraph 27, eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
  4. Absatz 3,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung der Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  5. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  6. Absatz 4 a,Wird im Fall des Paragraph 27 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 27 a, Absatz 3, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  7. Absatz 5,Für die Anträge gilt Paragraph 7, Absatz 7, sinngemäß.

Schlagworte

Geschäftssitz

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40217743

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P28/NOR40217743