Bundesrecht konsolidiert: Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz § 3

Kurztitel

Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 197/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Hilfsfonds

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur besonderen Hilfe für hilfsbedürftige Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur besonderen Hilfe für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung – Hilfsfonds“.
  2. Absatz 2,Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können sein:
    1. Ziffer eins
      Personen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich hiefür rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben,
    2. Ziffer 2
      Personen, die aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei-)Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen verfolgt worden sind, und
    3. Ziffer 3
      Personen, die um Verfolgungen aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen zu entgehen, ausgewandert sind,
    wenn sie oder ihre Eltern am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben oder in einem vor diesem Tag gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten.
  3. Absatz 3,An die im Absatz 2, genannten Personen können Zuwendungen vergeben werden, wenn sie keine gleichartigen Zuwendungen aus dem Ausgleichstaxfonds nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, erhalten können und bedürftig sind.
  4. Absatz 4,Gemeinnützige private Einrichtungen können Zuwendungen erhalten, wenn sie sich überwiegend die Betreuung und Ehrung der im Absatz 2, angeführten Personen und ihrer Hinterbliebenen zur Aufgabe gestellt haben und diese aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.

Schlagworte

Behörde, Verwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR12050552

Alte Dokumentnummer

N3198911211H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/197/P3/NOR12050552