Bundesrecht konsolidiert: Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften § 2, tagesaktuelle Fassung

Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften § 2

Kurztitel

Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 24/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1949

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 2,

Die Befreiung kommt zu:

  1. Litera a
    hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren den beurkundeten Rechtsgeschäften über die Aufnahme und Sicherstellung der im Paragraph eins, genannten Anleihen, ferner den Eingaben, Abschriften, amtlichen Ausfertigungen, Übersetzungen, Zeugnissen, die zum Zwecke der Aufnahme, der Sicherstellung, der Verzinsung oder der Rückzahlung solcher Anleihen überreicht oder ausgestellt werden;
  2. Litera b
    hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen Eingaben und den grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im Paragraph eins, genannten Anleihen oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.

Schlagworte

Stempelgebühr, Grundbuch, Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011

Gesetzesnummer

10003820

Dokumentnummer

NOR12042228

Alte Dokumentnummer

N3194910587N

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/24/P2/NOR12042228