Kurztitel

Gebührenbefreiung für Anleihen von Gebietskörperschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1949,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1949

Text

Paragraph 2,

Die Befreiung kommt zu:

  1. Litera a
    hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren den beurkundeten Rechtsgeschäften über die Aufnahme und Sicherstellung der im Paragraph eins, genannten Anleihen, ferner den Eingaben, Abschriften, amtlichen Ausfertigungen, Übersetzungen, Zeugnissen, die zum Zwecke der Aufnahme, der Sicherstellung, der Verzinsung oder der Rückzahlung solcher Anleihen überreicht oder ausgestellt werden;
  2. Litera b
    hinsichtlich der Gerichtsgebühren, den gerichtlichen Eingaben und den grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im Paragraph eins, genannten Anleihen oder zur Löschung derartiger Sicherstellungen.