Bundesrecht konsolidiert: Fortpflanzungsmedizingesetz § 14, tagesaktuelle Fassung

Fortpflanzungsmedizingesetz § 14

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.
  3. Absatz 3,Samen verschiedener Männer und Eizellen verschiedener Frauen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168501

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P14/NOR40168501