Absatz eins,Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.
Fortpflanzungsmedizingesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,
Paragraph 14
24.02.2015