Anmerkung
1. Zur praktischen Verwendung (Praxiszeit) an sich siehe § 6 Abs. 1
lit. d, Abs. 2 bis 5 NO,
RGBl. Nr. 75/1871. Zu den Voraussetzungen
für die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten
siehe § 117a Abs. 2 NO,
RGBl. Nr. 75/1871; danach muß vor der
Eintragung als Notariatskandidat insbesondere das Studium der
Rechtswissenschaft zurückgelegt und mindestens 9 Monate
Gerichtspraxis absolviert werden (siehe dazu das RPG, BGBl.
Nr. 644/1987).
2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 134 Abs. 2 Z 15 und
§ 140a Abs. 2 Z 8 NO,
RGBl. Nr. 75/1871.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013