Bundesrecht konsolidiert: Notariatsprüfungsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Notariatsprüfungsgesetz § 2

Kurztitel

Notariatsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NPG

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Notariatsprüfung besteht aus zwei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von mindestens einem Jahr abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

Anmerkung

1. Zur praktischen Verwendung (Praxiszeit) an sich siehe § 6 Abs. 1
lit. d, Abs. 2 bis 5 NO, RGBl. Nr. 75/1871. Zu den Voraussetzungen
für die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten
siehe § 117a Abs. 2 NO, RGBl. Nr. 75/1871; danach muß vor der
Eintragung als Notariatskandidat insbesondere das Studium der
Rechtswissenschaft zurückgelegt und mindestens 9 Monate
Gerichtspraxis absolviert werden (siehe dazu das RPG, BGBl.
Nr. 644/1987).
2. Zu den Ausbildungsveranstaltungen siehe § 134 Abs. 2 Z 15 und
§ 140a Abs. 2 Z 8 NO, RGBl. Nr. 75/1871.

Schlagworte

Praxiszeit

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002803

Dokumentnummer

NOR12036322

Alte Dokumentnummer

N2199312999A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/522/P2/NOR12036322