Bundesrecht konsolidiert: Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall § 2, tagesaktuelle Fassung

Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall § 2

Kurztitel

Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Paragraph 2,

Das Konkursgericht (Ausgleichsgericht) hat auf Antrag des Masseverwalters (Ausgleichsverwalters) oder des Gläubigerausschusses (Gläubigerbeirats) das Pfandrecht nach Paragraph eins, für erloschen zu erklären, wenn die Finanzierung und die Ausführung des Bauvorhabens sichergestellt sind und im Fall des Konkurses der Masseverwalter erklärt, die Zusicherungen nach Paragraph eins, zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10002568

Dokumentnummer

NOR12032675

Alte Dokumentnummer

N2198210668S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/370/P2/NOR12032675