Kurztitel

Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Text

Paragraph 2,

Das Konkursgericht (Ausgleichsgericht) hat auf Antrag des Masseverwalters (Ausgleichsverwalters) oder des Gläubigerausschusses (Gläubigerbeirats) das Pfandrecht nach Paragraph eins, für erloschen zu erklären, wenn die Finanzierung und die Ausführung des Bauvorhabens sichergestellt sind und im Fall des Konkurses der Masseverwalter erklärt, die Zusicherungen nach Paragraph eins, zu erfüllen.