Bundesrecht konsolidiert: Konsumentenschutzgesetz § 30c, tagesaktuelle Fassung

Konsumentenschutzgesetz § 30c

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30c

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen

Paragraph 30 c,
  1. Absatz eins,Die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (Paragraph 14, Absatz 2, MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mit
    1. Ziffer eins
      drei Monaten für die Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung von Wohnungen betreffenden Verträgen;
    2. Ziffer 2
      sechs Monaten für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen, Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind.
  2. Absatz 2,Wenn besondere Umstände vorliegen, die die Vermittlung wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine entsprechend längere als die in Absatz eins, bestimmte Frist vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12038561

Alte Dokumentnummer

N2199655870J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P30c/NOR12038561