Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen

Paragraph 30 c,

  1. Absatz eins,Die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen (Paragraph 14, Absatz 2, MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens vereinbart werden mit
    1. Ziffer eins
      drei Monaten für die Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen oder sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung von Wohnungen betreffenden Verträgen;
    2. Ziffer 2
      sechs Monaten für die Vermittlung von Verträgen zur Veräußerung oder zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen, Einfamilienwohnhäusern und einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet sind.
  2. Absatz 2,Wenn besondere Umstände vorliegen, die die Vermittlung wesentlich erschweren oder verzögern, darf auch eine entsprechend längere als die in Absatz eins, bestimmte Frist vereinbart werden.