Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 505
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 505.Paragraph 505,
Ladungen und Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch von Amts wegen zum Termin vorzuführen.
Anmerkung
Art. I Z 229 der Novelle
BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 505 werden ... und die Wendung „ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gericht“ durch die Wendung „von Amts wegen zum Termin“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gerichte“.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093598