Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 505, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 505

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 505

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 505,

Ladungen und Anordnungen, Entscheidungen und sonstige Schriftstücke sind Soldaten in der Regel durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zuzustellen. Dieses hat das rechtzeitige Erscheinen des Geladenen zu veranlassen und ihn nötigenfalls auch von Amts wegen zum Termin vorzuführen.

Anmerkung

Art. I Z 229 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 505 werden ... und die Wendung „ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gericht“ durch die Wendung „von Amts wegen zum Termin“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „ohne ein besonderes darauf gerichtetes Ersuchen dem Gerichte“.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093598

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P505/NOR40093598