Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 434b, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 434b

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 434b

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung

Paragraph 434 b,
  1. Absatz eins,Das Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (Paragraph 21, Absatz 3, StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. In gleicher Weise kann das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung auf eine Strafe oder eine Strafe und eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erkennen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (Paragraph 21, Absatz 3, StGB) bestraft werden kann oder die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorliegen.
  2. Absatz 2,Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen gehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Paragraph 261, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat den Angeklagten oder Betroffenen in den Fällen des Absatz eins, über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Für das Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht gilt Paragraph 434 e,
  4. Absatz 4,Eine Unterbringung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn während der gesamten Hauptverhandlung die Voraussetzungen nach Paragraph 434, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 434 d, Absatz eins und 2 erfüllt waren, widrigenfalls die Hauptverhandlung zu vertagen (Paragraph 276,) und zu wiederholen (Paragraph 276 a, zweiter Satz) ist.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250174

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P434b/NOR40250174