Absatz eins,Das Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (Paragraph 21, Absatz 3, StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. In gleicher Weise kann das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung auf eine Strafe oder eine Strafe und eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erkennen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (Paragraph 21, Absatz 3, StGB) bestraft werden kann oder die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorliegen.