(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 198/1998)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 1998,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 7. Feber 1974 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 am 8. Mai 1974 für Österreich in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 7. Feber 1974 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 22, Absatz 2, am 8. Mai 1974 für Österreich in Kraft.
Derzeit gehören dem Abkommen folgende Staaten an: Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Korea, Laos, Lesotho, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rwanda, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Spanien, Südafrika, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte zu Art. 24 Abs. 1:Vorbehalte zu Artikel 24, Absatz eins :
Rumänien, Ägypten, Äthiopien, Bahrein, China, Indien, Indonesien, Demokratische Republik Korea, Oman, Papua Neuguinea, Peru, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Venezuela, Vietnam.
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich durch Art. 24 Abs. 1 des Abkommens als nicht gebunden zu betrachten:Nachstehende Staaten haben erklärt, sich durch Artikel 24, Absatz eins, des Abkommens als nicht gebunden zu betrachten:
Belarus, Guatemala, Honduras, Russische Föderation, Südafrika, Ukraine, Ungarn.
Algerien
Vorbehalt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1, jeweils in bezug auf die Übereinkommen von Tokio, Den Haag und Montreal gebunden erachtet, die für den Auftraggeber die Unterbreitung jeder Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorsehen. Algerien stellt fest, daß in jedem Fall die vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.Vorbehalt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 24, Absatz eins,, Artikel 12, Absatz eins und Artikel 14, Absatz eins,, jeweils in bezug auf die Übereinkommen von Tokio, Den Haag und Montreal gebunden erachtet, die für den Auftraggeber die Unterbreitung jeder Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorsehen. Algerien stellt fest, daß in jedem Fall die vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Belarus
Erklärung, daß der Beitritt zum Abkommen seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden Übereinkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt, denen es als Partei angehört, nicht berührt.
Bulgarien
Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber multilateralen und bilateralen Abkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt, denen es als Partei angehört, nicht berührt.
China
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Der von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Der von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins, findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.
Marokko
Erklärung:
Im Falle von Streitigkeiten wird jeder Einspruch im gegenseitigen Einverständnis der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.
Niederlande
Die Niederlande haben erklärt, daß das Abkommen für Surinam und die Niederländischen Antillen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten soll, an dem die niederländische Regierung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt hat, daß Surinam und die Niederländischen Antillen die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.
Die Niederlande haben am 4. Juni 1974 eine Erklärung betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Suriname und die Niederländischen Antillen hinterlegt.
Die Niederlande haben am 30. Dezember 1985 den Geltungsbereich des Abkommens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt.
Russische Föderation
Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden multilateralen und bilateralen Abkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt, denen es als Partei angehört, nicht berührt.
Ukraine
Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden multilateralen und bilateralen Abkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt, denen es als Partei angehört, nicht berührt.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat erklärt, daß das Abkommen für Süd-Rhodesien erst in Kraft treten soll, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, die ihr durch das Abkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf dieses Gebiet voll zu erfüllen.
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1982 den Geltungsbereich des Abkommens auf Anguilla ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Der von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Der von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins, findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.