Bundesrecht konsolidiert: Strafvollzugsgesetz § 27, tagesaktuelle Fassung

Strafvollzugsgesetz § 27

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Verbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen sich nicht am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, um sich zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen; sie dürfen sich auch nicht zu diesem Zweck durch einen anderen verletzen oder schädigen lassen.
  2. Absatz 2,Das Tätowieren ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028186

Alte Dokumentnummer

N2196923569S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/144/P27/NOR12028186