Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Text

Verbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Strafgefangenen dürfen sich nicht am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, um sich zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen; sie dürfen sich auch nicht zu diesem Zweck durch einen anderen verletzen oder schädigen lassen.
  2. Absatz 2,Das Tätowieren ist verboten.