(1)Absatz eins,Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die §§ 19, 20, 24 bis 27, §§ 31, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die Paragraphen 19, 20, 24 bis 27, Paragraphen 31, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.