Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 247, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 247

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 247

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit der Gesellschafter

Paragraph 247,
  1. Absatz eins,Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die Paragraphen 19, 20, 24 bis 27, Paragraphen 31, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.
  2. Absatz 2,Im Bericht nach Paragraph 24, sind der Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darzulegen und die Bilanz des Paragraph 246, Absatz 3, zu erläutern.
  3. Absatz 3,Die Prüfung durch einen oder mehrere besondere Prüfer nach Paragraph 25, Absatz 2, hat in jedem Fall stattzufinden. Sie hat sich namentlich darauf zu erstrecken, ob die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellt ist.
  4. Absatz 4,Die Frist von zwei Jahren nach Paragraph 45, Absatz eins, wird von der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch gerechnet.

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109408

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P247/NOR40109408