Absatz eins,Für die Umwandlung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, die Paragraphen 19, 20, 24 bis 27, Paragraphen 31, 39 bis 47 sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben.