Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 207, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 207

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Anmeldung der Abwickler

Paragraph 207,
  1. Absatz eins,Die ersten Abwickler hat der Vorstand, jeden Wechsel der Abwickler haben diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist bei der Bestellung der Abwickler eine Bestimmung über ihre Vertretungsbefugnis getroffen, so ist auch diese Bestimmung anzumelden.
  2. Absatz 2,Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
  3. Absatz 3,Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht wird von Amts wegen eingetragen.
  4. Absatz 4,Die Abwickler haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
  5. Absatz 5,Ist eine Person als Abwickler eingetragen oder bekanntgemacht, so kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn der Mangel diesem bekannt war.

Schlagworte

Positive Publizität

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109349

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P207/NOR40109349