Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 190
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Beachte
Im Titel der
BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung
BGBl. I Nr. 106/1997.
Text
Gewinn- und Verlustrechnung
§ 190.Paragraph 190,
In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen. In den Fällen der Paragraphen 188, 189, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung die aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge und allfällige Zuweisungen zu gebundenen Kapitalrücklagen gesondert auszuweisen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR12039590
Alte Dokumentnummer
N2199748415L