Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 171, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 171

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Bedingungen der Aktienausgabe

Paragraph 171,
  1. Absatz eins,Über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen enthält. Der Vorstand darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen; gleiches gilt für die Entscheidung des Vorstands gemäß Paragraph 170, Absatz 2, über den Ausschluß des Bezugsrechts; der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 153, Absatz 4, zweiter Satz spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses einen Bericht zu veröffentlichen; wird das genehmigte Kapital zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet, so hat der Bericht auch die Angaben gemäß Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorhanden, so können Aktien mit vorhergehenden oder gleichstehenden Rechten nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht.

Anmerkung

ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Im RIS seit

18.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109292

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P171/NOR40109292