(3)Absatz 3,In die Sammlung kann jedermann Einsicht nehmen. Auf Antrag ist vom Bezirksgericht Innere Stadt in Wien eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, daß vor dem 1. Jänner 1939 ein Antrag nicht eingelangt ist, oder daß ein Antrag eingelangt ist und welcher rechtskräftige Beschluß darüber ergangen ist.